Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Der Verpfänder erklärt, dass das Pfandstück sein freies, unbelastetes Eigentum ist, über das er die alleinige Verfügungsbefugnis besitzt. Soweit das Pfandstück seinem ehelichen Hausrat zuzuordnen ist oder sein wesentliches Vermögen darstellt, versichert er, dass die erforderliche Einwilligung seines Ehegatten in die Verpfändung vorliegt.

 

2a. Bei gültig bestelltem Pfandrecht und fehlender Pfandauslöse kann sich der Pfandleiher nur aus dem Pfand befriedigen. Ist ein Pfandrecht - aus welchem Grunde auch immer - beim Pfandnehmer nicht entstanden, sind Verpfänder und Darlehensnehmer gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem Pfandleier als Schadensersatz zu zahlen

 

  • die Darlehenssumme und die im Pfandschein vermerkten Zinsen
  • die Gebühren, die bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zahlbar gewesen wären; diese werden berechnet vom Tag der

 

Entgegennahme bis zur Herausgabe an den wahren Berechtigten
 * das im Pfandschein vermerkte Standgeld; die Berechnung erfolgt wie bei den Gebühren.

 

2b. Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Verpfänder und Darlehensnehmer sind dann gesamtschuldnerisch ersatzpflichtig nach Maßgabe von 2a).

 

2c. Hat der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert und verlangt der Dritte Schadensersatz, so haften Darlehensnehmer und Verpfänder gesamtschuldnerisch nach Maßgabe von 2a). Ist der dem Dritten vom Pfandleiher zu leistende Schadensersatz höher als sein Ersatzanspruch nach 2a), so haften Darlehensnehmer und Verpfänder in voller Höhe.

 

3. Das Pfand wird gegen Zahlung von Darlehenssumme, Zinsen, Gebühren und Standgeld unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst, soweit es nicht - nach Ablauf des Fälligkeitstages - zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen.

 

4. Am Fälligkeitstag des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der bis dahin aufgelaufenen Zinsen, Gebühren und Standgeld und mit Einverständnis des Pfandleihers möglich. Das Pfand kann auch postalisch erneuert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung müssen Bei Auslösung oder Erneuerung aber mindestens der Darlehensbetrag, die bis dahin aufgelaufenen Zinsen, Gebühren und Standgeld spätestens 2 Tage vor dem Versteigerungstermin beim Pfandleiher eingegangen sein. Ebenso muss der Pfandschein spätestens zu diesem Zeitpunkt dem Pfandleiher vorliegen. Versand und Geldübermittlung erfolgen auf Gefahr des Verpfänders. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen gelten nicht als Zahlung.

 

5. Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom Darlehensnehmer und Verpfänder beim Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Hierzu ist entweder die Nummer des Pfandscheines oder der Tag der Verpfändung anzugeben und das Pfand näher zu beschreiben. Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist danach wieder möglich.

 

6. Zinsen und Gebühren werden - unabhängig von der Laufzeit - für den ersten Monat voll erhoben, danach erfolgt bei der Pfandauslösung eine taggenaue Abrechnung.

 

7. Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen Einbruchdiebstahl sowie angemessen gegen Beraubung versichert. Soweit Schäden entstehen, die über den Ersatzbetrag der Versicherung hinaus gehen, haftet der Pfandleier nur, wenn sie auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen oder aus Verletzungen seiner Kardinalpflichten resultieren.

 

8. Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerungen verwertet. Dabei gilt:

 

  • Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, so bedarf es für weitere Versteigerungen in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder.
  • Darlehensnehmer, Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür, die Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung - ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung - sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unter bleiben. Das Recht des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen, bleibt unberührt.
  • Sind durch den Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses.

 

9. Der Überschuss aus der öffentlichen Versteigerung steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt. Überschuss ist derjenige Teil des Pfanderlöses, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, der Gebühren, des Standgeldes und der anteiligen Versteigerungskosten (soweit nicht vom Käufer erhoben) verbleibt. Wird der Überschuss nicht innerhalb von 2 Jahren nach Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, wird er der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist.

 

10. Die öffentliche Versteigerung unterbleibt, wenn nach Ablauf des Fälligkeitstages Darlehensnehmer und Verpfänder übereinstimmend schriftlich gegenüber dem Pfandleiher erklären, dass dieser das Pfand zu einem Betrag übernehmen darf, der mindestens die Darlehenssumme sowie die bis zum Übernahmetag anfallenden Zinsen, Gebühren und Standgeld abdeckt. Soweit der Pfandleiher dieses Angebot annimmt, sind sich die Parteien einig, dass das Eigentum am Pfand auf den Pfandleiher übergeht. Über den vereinbarten Kaufpreis ist vom Pfandleiher unter Berücksichtigung von Darlehenssumme, Zinsen, Gebühren und Standgeld abzurechnen; ein etwaiger Übererlös ist an den Verpfänder abzuführen.

 

11. Im Falle der Versteigerung bzw. des Verkaufs durch die HPKK GbR ist eine Aufwandsentschädigung bzw. Verkaufsprovision in Höhe von 10% (mindestens € 1.000,-) des Versteigerungs-/Verkaufserlöses zu entrichten.

 

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers.